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FAQ – Häufig gestellte Fragen zur
Riester-Förderung
 

Die meisten Arbeitnehmer, Beamte und weitere Personengruppen haben die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Auf unseren Riester-Seiten finden Sie weitere Informationen zur Riester-Förderung, Riester-Fondssparplänen und unseren Rabatten und Sonderkonditionen bei Riester-Fondssparplänen.

Auf dieser Seite haben wir Ihnen Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen gegeben. Wenn Sie weitere Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail. Kontaktdaten.

Rabattanfrage Depotübersicht Riester-Angebot

  Häufig gestellte Fragen zur Altersvorsorge mit Riester-Produkten

1. Was ist überhaupt die Riester-Rente?

    Der Name oder besser Begriff der "Riester-Rente" führt zurück auf den ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge und existiert seit 2001. Da der Generationenvertrag in seiner ursprünglichen Form nicht mehr ausreicht, um die steigende Zahl an Rentenempfängern bei gleichzeitig weniger Beitragszahlern zu bedienen, wurde eine kapitalgedeckte Form der Altersvorsorge ins Leben gerufen.

2. Welche Personen gehören zum geförderten Personenkreis?

    Grundsätzlich gehören zu den begünstigten Personen alle steuerpflichtigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.
    Gefördert werden Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Arbeitnehmer, Wehr- und Zivildienstleistende, Landwirte, versicherungspflichtige Selbständige, Kindererziehende, Vorruheständler, Pflegepersonen (häusliche Pflege), Arbeitslose, Beamte/Richter/Berufssoldaten, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, vollständig erwerbsgeminderte oder vollständig dienstunfähige Personen.
    Zu den Nicht-Förderberechtigten gehören nicht-versicherungspflichtige Personen, wie Hausfrauen/Hausmänner, Studenten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, nicht-versicherungspflichtige Selbständige, Rentner, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten, freiwillig Versicherte in der gesetzl. Rentenversicherung.

3. Was bedeutet unmittelbar und mittelbar förderberechtigt?

    Wenn Sie zum geförderten Personenkreis gehören (siehe Frage 2), so sind Sie unmittelbar förderberechtigt. Sind Sie mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet, so sind Sie mittelbar förderberechtigt und können mittels eines eigenen Vertrages auch die Zulage vom Staat erhalten. Bitte beachten Sie, dass mittelbar-förderberechtigte Riester-Sparer seit 1.1.2012 eigene Einzahlungen von 60 € pro Jahr vornehmen müssen. Siehe dazu auch die Fragen 30 und 31.

4. Können auch Beamte oder Angestellte, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, die Förderung erhalten?

    Ja, seit dem 01.01.2002 gehören auch die Empfänger von Amtsbezügen und Besoldung zum förderberechtigten Personenkreis. Ebenso Beschäftigte, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, gehören zum förderberechtigten Personenkreis.

5. Müssen Beamte etwas Besonderes beachten?

    Ja, sie müssen ihrer Besoldungsstelle bzw. ihrem Dienstherrn eine schriftliche Einwilligung geben, dass diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Förderung relevanten Daten übermitteln darf (Bezüge, Kinderzahl etc.). Weitere Infos finden Sie auf der Seite Riester für Beamte.

6. Welche Konsequenz hat es, wenn ich arbeitslos werde?

    Bezieher von Arbeitslosengeld haben weiterhin Anspruch auf die staatliche Förderung und können dementsprechend weiter in ihren Vertrag einzahlen. Sollte dies aber auf Grund der finanziellen Situation nicht mehr möglich sein, so kann der Beitrag selbstverständlich reduziert werden oder der Vertrag beitragsfrei gestellt werden. In der Regel sollte man versuchen, mindestens den Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr einzuzahlen, da dies in manchen Konstellationen Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage ist.

7. Welche Konsequenz hat es, wenn ich ins Ausland ziehe bzw. dort wohne?

    Wer in Deutschland arbeitet und seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist genauso förderberechtigt bzw. zulageberechtigt wie jemand, der in Deutschland wohnt. Dies wurde 2009 nach einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH entsprechend geändert. Genauso kann man seine Riester-Rente später im Ausland ausgezahlt bekommen, wenn man z.B. in Deutschland gearbeitet hat und hierbei die Riester-Förderung erhalten hat und im Rentenalter dann im Ausland wohnt.

8. Sind Studenten auch förderberechtigt?

    In der Regel nicht. Wenn allerdings ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob ausgeübt wird (Entgelt größer als 400 Euro), so sind auch Studenten förderberechtigt.

9. Gehören auch Personen mit ausländischer Nationalität zum förderberechtigten Personenkreis?

    Die Nationalität ist nicht das entscheidende Kriterium für eine Förderberechtigung. Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und das Einzahlen in die Sozialversicherung in Deutschland. Ausländer, die in Deutschland arbeiten sind daher i.d.R, förderberechtigt. Genauso sind Personen förderberechtigt, die in Deutschland arbeiten und im Ausland wohnen.

10. Gibt es bei der Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten Besonderheiten?

    In der Kindererziehungszeit besteht eine unmittelbare Förderberechtigung, da diese Zeiten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Kindererziehungszeiten sind die Zeiten, in denen das Kind in den ersten 3 Jahren nach der Geburt erzogen wird. Zu beachten ist daher, dass während dieser Zeit mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Sockelbetrag in diesen Vertrag eigenständig eingezahlt wird.

11. Wie sieht die staatliche Förderung aus?

    Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten: Die Zulage und der Riester-Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
    Bei den Zulagen wird nochmals unterschieden zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage. Die Grundzulage erhält jeder förderberechtigte Sparer, während die Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt wird. Voraussetzung ist die Einzahlung entsprechender Mindesteigenbeiträge.

12. Wie hoch ist die staatliche Förderung?

    Die Grundzulage beträgt seit 2018 jährlich 175 Euro und die Kinderzulage 185 Euro. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Kinderzulage auf 300 Euro erhöht.

13. Wie hoch ist der Sonderausgabenabzug?

    Der Sonderausgabenabzug beträgt seit 2008 2.100 Euro je direkt-förderberechtigtem Sparer.

14. Besteht der Sonderausgabenabzug zusätzlich zu den Zulagen?

    Ja. Bei der Berechnung des Steuervorteils wird aber die erhaltene Zulage abgerechnet. Ist die Steuerersparnis größer als die Zulage, erhält der Sparer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine zusätzliche Steuergutschrift (Günstigerprüfung siehe Frage 15). Ist die Zulage größer als der Steuervorteil, hat der Sonderausgabenabzug keine weitere Auswirkung.

15. Was versteht man unter Günstigerprüfung?

    Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerberechnung von Amts wegen, ob der Sonderausgabenabzug größer ("günstiger") als die Zulage ist.

16. Besteht der Sonderausgabenabzug für meine eingezahlten Beiträge zu meinem Riester-Vertrag unabhängig von den Höchstbeiträgen für meine sonstigen Vorsorgeaufwendungen etc.?

    Ja, es handelt sich hierbei um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug, der unabhängig von allen anderen Abzugsmöglichkeiten ist.

17. Wird der etwaige Steuervorteil meinem Riestervertrag gutgeschrieben?

    Nein. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung Ihrem Konto gutgeschrieben.

18. Wenn mein Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als meine Zulage, kann ich dann auf die Beantragung der Zulage verzichten?

    Nein. Das Finanzamt legt den Zulagenanspruch zu Grunde und nicht die tatsächlich gezahlte Zulage. Damit Sie kein Geld "verschenken", sollten Sie also immer die Zulage beantragen.

19. Bekomme ich meine Zulage automatisch auf meinen Vertrag gutgeschrieben?

    Nein. Die Zulage muss prinzipiell jedes Jahr neu beantragt werden. Allerdings können Sie einen Dauerzulagenantrag stellen. In unseren Antragspaketen ist bereits ein Dauerzulagenantrag enthalten. Der Anbieter (z.B. DWS) beantragt jedes Jahr für Sie die Zulagen. Sie müssen dem Anbieter jedoch über Änderungen der im Dauerzulagen-Antrag getroffenen Angaben mitteilen.

20. Woher bekomme ich meine Zulagennummer?

    Normalerweise ist Ihre Sozialversicherungsnummer gleichzeitig auch Ihre Zulagennummer. Wenn Sie als Beamter keine Sozialversicherungsnummer besitzen, so muss eine Zulagennummer durch Sie beantragt werden. Diese wird ihrem Dienstherrn dann durch die Zulagenstelle mitgeteilt.

21. Woher erhalte ich einen Zulagenantrag?

    Den Antrag auf Zulage sendet Ihnen der Produktpartner unaufgefordert zusammen mit Ihren Jahreskontounterlagen zu. Dies geschieht i.d.R. zu Beginn des Jahres. Bei der DWS RiesterRente Premium und der DWS TopRente finden Sie den Dauerzulagenantrag bereits in unseren Antragspaketen.

22. Bis wann muss die Zulage spätestens beantragt werden?

    Damit Ihr Anspruch auf Zulage nicht verloren geht, muss der Antrag auf Zulage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Beitragszahlung folgt, gestellt sein. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, damit der Antrag nicht vergessen wird und sich die Zulage noch mit verzinsen kann.

23. Wie viel muss ich mindestens einzahlen, um meine volle Zulage zu erhalten?

    Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser bemisst sich nach den im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen und den staatlichen Zulagen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt i.d.R. das Bruttoeinkommen. Von diesem müssen seit 2008 4% abzüglich der Zulagen jährlich als Eigenbeitrag geleistet werden. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei Verheirateten, wenn ein Ehegatte direkt-förderberechtigt und ein Ehegatte indirekt-förderberechtigt ist. Siehe dazu die Fragen 30 und 31.

24. Woraus berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten?

    Hierzu zählen das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, Familienzuschüsse, Zulagen, Vergütungen, Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen oder Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Nicht berücksichigt werden Auslandsdienstbezüge.

25. Wie viel kann ich einzahlen, um den maximalen Sonderausgabenabzug zu nutzen?

    Seit 2008 können 2.100 abgesetzt werden. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei Verheirateten, wenn ein Ehegatte direkt-förderberechtigt und ein Ehegatte indirekt-förderberechtigt ist. Siehe dazu die Fragen 30 und 31.

26. Bekomme ich keine Zulage, wenn ich nicht den kompletten Mindesteigenbeitrag einzahle?

    Doch. Allerdings wird die Zulage in dem Verhältnis gekürzt, wie der Mindesteigenbeitrag unterschritten wurde. Wird z.B. nur der halbe Mindesteigenbeitrag eingezahlt, so gibt es auch nur die halbe Zulage.

27. Was versteht man unter Sockelbeitrag?

    Das ist der Mindesteigenbeitrag, der auf Grund gesetzlicher Regelungen von einem direkt Förderberechtigten mindestens selbst eingezahlt werden muss, selbst, wenn sich rechnerisch ein geringerer Beitrag ergeben würde. Er beträgt 60 Euro im Jahr. So muss z.B. eine Person während der Kindererziehungszeit und ohne Einkommen (direkt förderberechtigt) mindestens den Sockelbetrag einzahlen.

28. Wie errechnet sich bei Personen im Erziehungsurlaub der Mindesteigenbeitrag?

    Maßgeblich ist das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. So kann es am Anfang des Erziehungsurlaubes sein, dass noch ein deutlich höheres Einkommen zu Grunde gelegt wird. Mindestens muss aber während dieser Zeiten der Sockelbeitrag geleistet werden.

29. Können Ehepaare einen gemeinsamen Vertrag schließen?

    Nein, da jede Person, die Anspruch auf eine Zulage hat, einen eigenen Vertrag benötigt. Zudem muss jeder Ehegatte mindestens 60 € in seinen Vertrag einzahlen. In vielen Fällen ist ein höherer Beitrag notwendig, um die volle Förderung zu erhalten.

30. Wenn ein förderberechtigter Ehepartner mit einem nicht förderberechtigten Partner verheiratet ist, können dann beide die Zulage erhalten?

    Ja. Der nicht direkt Förderberechtigte wird durch den Partner mittelbar förderberechtigt (siehe Frage 3). Dadurch wird er mit der Zulage gefördert. Wichtig ist, dass der mittelbar Förderberechtigte ebenfalls einen Vertrag abschließt (so genannte Anhängselverträge, Kombiverträge...). Zusätzlich ist hierfür Voraussetzung, dass der unmittelbar Förderberechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet und außerdem der mittelbar Förderberechtigte mindestens 60 € pro Jahr in seinen Vertrag einzahlt.

31. Wie errechnet sich in einen solchen Fall der Mindesteigenbeitrag? Was gilt für den Sonderausgabenabzug?

    Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags des direkt förderberechtigten Partners kann auch die Zulage des nicht direkt förderberechtigten Partners berücksichtigt werden. In dem Fall, dass ein Ehegatte direkt-förderberechtigt ist und ein Ehegatte indirekt-förderberechtigt, erhöht sich der Förder-Höchstbetrag um 60 €). Möchte ein Direkt-Förderberechtigte gerade soviel einzahlen, dass er die vollen Zulagen erhält, so kann er 4% des Vorjahresbrutto-Einkommens (maximal 2.100 €)minus die zu gewährenden Zulagen als Eigenbeitrag einzahlen. Der Indirekt-Förderberechtigte muss zusätzlich 60 € pro Jahr in seinen Vertrag einzahlen.

    Der Sonderausgabenabzug kann nur bei direkt Förderberechtigten in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft sein, so können auch noch die Beiträge des indirekt Förderberechtigten geltend gemacht werden, sofern die Ehegatten nicht steuerlich getrennt veranlagt werden.

32. Wenn beide Ehepartner direkt förderberechtigt sind - Zählt der Sonderausgabenabzug für jeden einzeln oder ist es egal, wie viel in jeden einzelnen Vertrag fließt?

    Nein. Jeder muss bis zu seinem Höchstbeitrag seine eigenen Beiträge einzahlen, um gemeinsam die maximale Förderung auszuschöpfen. D.h. es müsste z.B. jeder 2.100 € einzahlen - es könnte also nicht einer 1.000 € einzahlen und der andere Partner 3.200 €, um den vollen Sonderausgabenabzug zu nutzen.

33. Wie lange besteht der Anspruch auf Kinderzulage?

    Der Anspruch auf Kinderzulage besteht so lange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht.

34. Wer bekommt die Kinderzulagen?

    Normalerweise werden die Kinderzulagen dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben. Auf Antrag beider Eltern kann die Zulage aber auch dem Vertrag des Vaters gutgeschrieben werden. Bei nicht-verheirateten Eltern (auch bei geschiedenen) erhält derjenige die Kinderzulage, der auch das Kindergeld erhält. Für eine Änderung müsste ggf. der Kindergeld-Empfänger gewechselt werden.

35. Kann ich auch ungeförderte Beiträge einzahlen?

    Bei manchen Riester-Verträgen (z.B. DWS TopRente, DWS RiesterRente Premium, DWS Vermögenssparplan Premium) ist es möglich, ungeförderte Beiträge einzuzahlen. Hierbei muss man unterscheiden, ob der Vertrag komplett ungefördert ist oder ob ein geförderter Vertrag durch “Überzahlungen” mit geförderten und ungeförderten Beiträgen bespart wird. Beide Möglichkeiten lässt die DWS für ihre Riester-Verträge zu. Im Rahmen der Enführung der Abgeltungssteuer ist dies oftmals eine interessante Alternative zu anderen Kapitalanlageformen. Hinweise zur Besteuerung finden Sie weiter unten.

36. Wann erhalte ich meine Leistungen aus meiner Riester-Rente?

    Die Auszahlung aus der Riester-Rente erfolgt frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres und spätestens bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie erfolgt ebenfalls spätestens zu Beginn des Jahres, welches auf den Eintritt in die gesetzliche Rente erfolgt.

37. Kann ich auch zu Rentenbeginn mein gesamtes Guthaben mir ausbezahlen lassen?

    Hier muss man unterscheiden, ob das auszuzahlende Kapital aus geförderten oder aus ungeförderten Beiträgen stammt.
    Für Kapital aus geförderten Beiträge gilt: Es dürfen nur maximal 30% des Guthabens förder-unschädlich ausgezahlt werden. Die Auszahlung unterliegt hierbei - wie alle Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen - der nachgelagerten Besteuerung. Bei Auszahlung von mehr als 30% des Guthabens müsste die gesamte Förderung zurückbezahlt werden.
    Für Kapital aus ungeförderten Beiträge gilt, dass bis zu 100% des Kapitals aus ungeförderten Beiträgen ausgezahlt werden kann, ohne dass eine staatliche Förderung des gesamten Vertrages zurückgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt ein, wenn der Vertrag “überzahlt” wurde oder keine Förderung für den Vertrag beantragt wurde (“ungeförderte Beiträge”). Bei manchen Fondsgesellschaften (z.B. DWS) ist dies möglich.

38. Wie werden Auszahlungen aus Riester-Verträgen besteuert?

    Prinzipiell unterliegen Riester-Verträge der staatlichen Riester-Förderung, so dass Anleger meist die Riester-Förderung in der Ansparphase (z.B. Steuererstattung(Sonderausgabenabzug für geförderte Beiträge) erhalten und dann in der Rentenphase die Riester-Rente versteuern müssen. Auszahlungen aus geförderten Riester-Beiträgen sind in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig.

    Etwas anders ist die Situation, wenn nicht alle Beiträge gefördert wurden (ungeförderte Beiträge, Überzahlungen). Auszahlungen, die aus ungeförderten Beiträgen stammen, sind nicht voll steuerpflichtig. Diese Auszahlungen werden so besteuert, wie bei Lebens- und Rentenversicherungen der dritten Schicht der Altersvorsorge. So werden Einmalauszahlungen (z.B. zum Beginn der Auszahlungsphase) und auch Auszahlungen in Form eines Auszahlplanes nur zur Hälfte besteuert. Das bedeutet, dass nur die Hälfte des Ertrages bei der Steuererklärung geltend gemacht wird. Also z.B. bei einer Einmalauszahlung in Höhe von 10.000 €, die auf eine Beitragszahlung von 4.000 € zurückzuführen ist, wäre die Hälfte des Differenzbetrages, also hier 3.000 € zu versteuern. Etwas anders sieht es aus bei Auszahlungen in Form einer lebenslangen Leibrente. Diese sind nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, wenn diese Leistungen aus ungeförderten Beiträgen stammen. Der Ertragsanteil beträgt z.B. bei einem Leistungsbeginn mit dem 65. Lebensjahr 18%. In diesem Fall wären also bei einer Rente von z.B. 1.000 € nur 180 € zu versteuern.

    Die Abgeltungssteuer fällt für Auszahlungen aus Riester-Verträgen nicht an. Dies gilt sowohl für geförderte als auch ungeförderte Verträge. Stattdessen wird die oben beschriebene Besteuerung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes angewendet.

39. Stimmt es, dass ich für den Erwerb von selbst genutzten inländischen Wohneigentums mir einen Betrag aus meinem Riester-Guthaben entnehmen darf?

    Ja. zu dem o.a. Zweck. darf aus dem Guthaben Kapital entnommen werden.

40. Was ist eine förderschädliche Verwendung?

    Die staatliche Förderung hat die Zielsetzung, einen Beitrag für die Altersvorsorge zu leisten. Deshalb gilt auch, dass die Förderung bei Verwendung für andere Zwecke zurück gezahlt werden muss (Ausnahme siehe Frage 37). Dazu zählen Kündigung, Auszahlung im Todesfall an Hinterbliebene (siehe dazu auch Fragen 39 und 40), endgültiger Wegzug ins Ausland.

41. Welche Leistungen erhalten Hinterbliebene im Todesfall des Riestersparers während der Ansparphase und der Auszahlungsphase bis zum 85. Lebensjahr?

    Das vorhandene Vermögen kann förderunschädlich auf einen gemeinsam veranlagten Ehepartner übertragen werden; allerdings muss dieser auch einen Riester-Vertrag besitzen. Für alle anderen Fälle gilt, dass das Guthaben unter Abzug der staatlichen Förderung an die Erben ausgezahlt wird.

42. Ist eine Übertragung meines bisherigen Guthabens auf einen anderen Anbieter möglich oder muss ich die Förderung zurückbezahlen, wenn ich zum Zweck eines Anbieterwechsels kündige?

    Nein. Eine Übertragung auf einen Riester-Vertrag eines anderen Anbieters ist förderunschädlich möglich. Weitere Informationen finden Sie hier: Anbieterwechsel.

43. Wird mein Riester-Vertrag bei Antrag auf Arbeitslosengeld II angerechnet bzw. ist mein Riester-Vertrag "Hartz IV-sicher"?

    Bis zu den staatlich geförderten Höchstgrenzen wird Ihr Vermögen bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes II nicht heran gezogen. Nur über die Höchstbeträge hinaus gezahlte Beiträge werden angerechnet.

44. Können Vermögenswirksame Leistungen VL oder Altersvorsorgewirksame Leistungen AVWL in die DWS TopRente eingezahlt werden?

    Derzeit können keine vermögenswirksamen Leistungen VL in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Möglich sind derzeit lediglich bei der DWS RiesterRente Premium (nicht bei der DWS TopRente) Altersvorsorgewirksame Leistungen AVWL, die der Arbeitgeber in den Vertrag überweisen kann. Dazu ist aber ein gesonderter Antrag notwendig.
    Altersvorsorgewirksame Leistungen AVWL können Sie nur erhalten, wenn Ihr Unternehmen einem Tarifvertrag angehört, der vorsieht, dass anstelle der Vermögenswirksamen Leistungen VL nur Altersvorsorgewirksame Leistungen AVWL gezahlt werden. Dies ist z.B. in der Elektro- und Metall-Industrie der Fall. Hier gibt es einen entsprechenden Tarifvertrag mit der IG Metall. Aber auch weitere Branchen können entsprechende Regelungen vereinbart haben.
    Sprechen Sie dazu einfach Ihren Arbeitgeber an. Beachten Sie bitte die Besonderheiten zur DWS RiesterRente Premium aus AVWL.

45. Muss ich eigentlich einen Freistellungsauftrag stellen?

    Nein. Dies ist nicht erforderlich. Die Besteuerung findet erst nachgelagert mit Hilfe der Einkommensteuererklärung statt.

46. Woher weiß ich eigentlich, wie hoch meine beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr waren?

    Sie erhalten einmal jährlich von Ihrem Arbeitgeber eine "Meldung zur Sozialversicherung nach DEÜV", in der die entsprechenden Beträge stehen.

47. Welche Stellen bieten weitere Infos zum Thema Riester-Rente?

    Unter folgenden Quellen können Sie sich informieren:
    Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
    Zentrale Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung (Tel. 03381/21 22 23 24)
    Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (kostenfreie Service-Nummer: Tel. 0800/151515).
    .

© Rhenus Finanzen  2006-2018

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