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Hinweise für Beamte
Besondere Vorgehensweise bei Beamten zur Riester-Förderung

Beamte müssen bei der Riester-Förderung besondere Regelungen beachten, damit sie die Riester-Förderung erhalten können. Auf dieser Seite finden Sie einige Informationen dazu.

Hinweise zum “normalen” Ablauf der Riester-Förderung finden Sie auf der Seite Ablauf der Riester-Förderung.

Bei uns erhalten Sie Riester-Fondssparpläne mit Rabatt. Informieren Sie sich auf der Seite Riester mit Rabatt über unser Riester-Fondssparplan-Angebot. Hinweise zur Beantragung der Zulagen und der Steuererstattung finden Sie auf der Seite Ablauf der Riester-Förderung. Beachten Sie auch unsere FAQ’s zur Riester-Förderung (Häufig gestellte Fragen).

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Relevant sind die gesetzlichen Vorschriften zur Riester-Rente.

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  Informationen zur Zulagennummer bei Beamten

Neben den Pflichtversicherten gehören u.a. auch Beamte, Richter und Berufssoldaten zum Kreis der Förderberechtigten bei der Riester-Förderung. Somit können auch diese Personen in den Genuss der Riester-Zulage und der Riester-Steuererstattung kommen.
Bei diesen Personengruppen (im Folgenden kurz als "Beamte" bezeichnet) gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere haben viele Beamte keine Sozialversicherungsnummer. Die Sozialversicherungsnummer dient normalerweise als Zulagennummer und unter dieser individuellen Nummer (siehe dazu die Infos zur Zulagenstelle und zur Zulagennummer) wird i.d.R. das Zulagenkonto bei der Zulagenstelle geführt.

Da Beamte oft keine Sozialversicherungsnummer haben, müssen sie in diesem Falle zunächst eine Zulagennummer beantragen:
Unter der Sozialversicherungsnummer wird das Rentenkonto in der Gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Daher hat u.a. jeder Arbeitnehmer, der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung leistet, eine Sozialversicherungsnummer.
Da die Beamtenversorgung nicht bei den Rentenversicherungsträgern, sondern beim Dienstherrn selbst bzw. der Besoldungsstelle geführt wird, benötigen Beamte keine Sozialversicherungsnummer der Gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Altersversorgung wird meist unter einer Besoldungsnummer oder Personalnummer geführt. Diese kann jedoch nicht als Zulagennummer dienen. Lediglich die Sozialversicherungsnummer oder eine gesondert beantragte Zulagennummer kann für die Riester-Förderung verwendet werden.
Beamte, die vor ihrer Beamtentätigkeit noch nie in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, haben oftmals noch keine Sozialversicherungsnummer und müssen daher dann eine Zulagennummer beantragen. Unter dieser Zulagennummer (dies ist dann in diesem Fall eine andere Nummer als die Sozialversicherungsnummer) wird dann das Zulagenkonto bei der Zulagenstelle geführt.

Für die Beantragung einer Zulagennummer bzw. für die Einverständniserklärung (siehe unten) hält der Dienstherr bzw. die Besoldungsstelle ein entsprechendes Formular bereit.

  Informationen zur Datenübermittlung bzw. Einverständniserklärung bei Beamten

Die Daten zur Besoldung und auch zum Kindergeld-Bezug werden bei Beamten nicht bei den Rentenversicherungsträgern oder den Familienkassen geführt, sondern direkt beim Dienstherrn bzw. der Besoldungsstelle. Damit die Zulagenstelle die Zulagen gewähren kann, muss die Datenübermittlung zwischen dem Dienstherrn bzw. der Besoldungsstelle und der Zulagenstelle ermöglicht werden. Daher muss jeder Beamter (unabhängig davon, ob er eine Sozialversicherungsnummer oder Zulagennummer hat), eine Einverständnis-Erklärung zur Datenübermittlung an die Zulagenstelle abgeben.
 

Für die Einverständniserklärung (meist das gleiche Formular wie für die Beantragung einer Zulagennummer) hält der Dienstherr bzw. die Besoldungsstelle ein entsprechendes Formular bereit. Dieses muss unbedingt parallel zur Eröffnung des Produktes noch an den Dienstherrn geschickt werden. Der Zulagenantrag alleine reicht bei Beamten daher für die Gewährung der Zulagen nicht aus.
Solange die Einverständniserklärung bzw. Zulagennummer nicht vorliegt, kann die Zulagenstelle keine Zulagen gewähren.

Bei einem Wechsel der Dienststelle muss ebenfalls unbedingt darauf geachtet werden, dass eine neue Einverständniserklärung an den neuen Dienstherrn gesandt wird, damit auch weiterhin die Daten vom neuen Dienstherrn an die Zulagenstelle übermittelt werden können. Andernfalls können keine Zulagen mehr gewährt werden.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Relevant sind die gesetzlichen Vorschriften zur Riester-Rente.

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